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Frage 1218

Hallo Hans-Peter,

 

wir führen seit einigen Tagen heiße Diskussionen zu dem brisanten Thema:  

Darf der Pastor einer Freikirche ein Gemeindeglied, das nicht standesamtlich heiraten will „freikirchlich“  trauen bzw. segnen?

Bei der Person handelt es sich um eine Frau, die bereits einmal verheiratet war, deren Mann nach der Scheidung jedoch verstorben ist. Die Frau hat drei Kinder aus dieser ersten Ehe. Sie ist arbeitslos.

Der Mann, auch geschieden, hat zwei Kinder. Der Mann hat eine halbe Stelle als Heilpraktiker.

Durch eine standesamtliche Hochzeit bekäme die Frau keine Witwenrente mehr und eine ausreichende Versorgung der 5 Kinder wäre wahrscheinlich nicht mehr gewährleistet.  

Legitimieren diese Umstände die Bewilligung einer solchen Eheschließung?

 

Liebe Grüße
Ackersmann


 

Lieber Ackersmann

1- Die Schrift kennt keine Pastoren in Freikirchen, aber natürlich gibt es welche, mitunter auch Gute.

2- Freikirchen kennt die Schrift nicht, dies ist eine menschliche Einrichtung, aber es gibt Welche, mitunter auch Gute.

3- Gemeindeglieder kennt die Schrift nicht, sondern nur Glieder am Leibe Christi, aber es ist halt nun mal so.

4- Da die Frau etwas getan hat, das das neue Testament so nicht kennt, (Scheidung) kann sie auch nicht mehr heiraten, da die Schrift keine Wiederverheiratung von Geschiedenen  kennt, da es eben die Scheidung  gar nicht gilbt.  Da ist der Tod des Mannes auch nicht sehr hilfreich, auch wenn diese Konstellation eine mehr ist,  in meiner Sammlung unmöglicher Fälle.

5- Dass der Pastor (nicht jeder Pastor!!!)  kein Hirte ist, sondern einfach Einer, der die menschlich Justiz gut kennt, geht aus Deinem Situationsbericht hervor. Bei uns werden solche "Brüder"?  sofort ausgeschlossen und haben keinen Zutritt mehr in die Versammlungslokalität, da wir kriminelles nicht dulden dürfen.

6- Die Schrift kennt keine Verheiratung in der Gemeinde, ist aber eine gute Sache, aber die juristische Welt wird diese nicht anerkennen, da sie in diesem Fall sowieso nur ein Justizbetrug ist.

Resume: Bringe möglichst viele Kilometer zwischen Dich und solchen "Pastoren"

 

in IHM
Hans Peter


 

15.012.03
Bezüglich ihrer Aussage "NT kennt keine Scheidung", soweit ich weiss doch in 2 Fällen :
 
Wenn ein Partner ungläubig ist und wegen dem Glauben des anderen die Scheidung will
 
Wenn ein Partner den anderen Partner durch Ehebruch betrügt
 
In diesem Fall ist eine Scheidung vom NT her legitimiert und somit auch eine anschliessende Wiederheirat
 
Dies war zumindest bisher meine Überzeugung ...

Christian BRD
 
 

15.12.03

Lieber Christian

Ich habe eigentlich das Wort Scheidung in den Lehrbriefen nicht gefunden. Natürlich weiss ich, dass es Scheidungen unter Christen gibt, aber eben nicht in der Bibel. Für Christen Verbindlich sind hier die Belehrungen im NT und zwar in den  Lehrbriefen.  Die Stelle aus dem Mt Ev. die immer wieder angeführt wird, ist  für ungläubige Juden, nicht für Christen.

Ehebruch in dem Sinne findet man in den Lehrbriefen eigentlich nicht, wäre auch kein Scheidungsgrund, sondern ein Grund zur Busse und von gläubigen Ehepartner der Vergebung. Ich kenne keine Christen die im Ehebruch leben, und ich kenne eigentlich viele wiedergeboren Paare. Ich bin überzeugt, dass es unmöglich ist im Ehebruch zu leben und wiedergeboren zu sein. Es ist aber möglich, dass ein Ehepartner einmal Ehebruch beginnt, aber wenn er wiedergeboren ist, dann wird er 100%ig Busse tun, und der Ehepartner, wenn er Wiedergeboren ist, wird 100%ig vergeben, nach der Busse.  Ich schreibe möglichst absolut, so muss man mich auch lesen, dann bin ich ziemlich einfach...
Wiederverheiratung kennt die Schrift, wenn der Ehepartner gestorben ist.

 

in IHM
Hans Peter


16.12.03

Ein Pastor in der Schweiz macht sicht strafbar, wenn er zwei Personen "traut" die keinen Trauschein haben.

 
Die kirchliche Trauung
Es steht Ihnen frei, sich auch kirchlich trauen zu lassen. Die kirchliche
Hochzeit darf jedoch erst nach der Ziviltrauung stattfinden.
 
Quelle "Ein Leitfaden für Braut- und Eheleute; Ehe- und Erbrecht; Herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement"
Seite 7 (Seite 4 im PDF-File)
http://www.ofec.admin.ch/themen/eherecht/b-eherecht-d.pdf 
 
 
Gruss This