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   2330  Kein Beo?

          Wie sich die Organisation Schleife von Geri und Lilo Keller Winterthur an  den Kindern vergreift!

   Wer mehr Info zu dieser abartigen Schrift möchte,  melde sich.   =>  hier

Ich vertreibe übrigens auch eine GRATIS CD, wo die okkult satanischen Praktiken der Pfingstbewegung dargestellt werden
 

===>>>>  Aus:   Die Geheimsprache, Sprachengebet für Kinder von Samuel Börner, Schleife Verlag Winterthur.

2. So war's bei mir

Mit sechs Jahren habe ich mein Leben Gott gegeben. Von diesem Augenblick an habe ich sehr viel mit ihm erlebt. Davon war manches natürlich nicht so einfach. Mit neun Jahren hörte ich immer wieder im Gottesdienst, wie die Erwachsenen ein bisschen komisch rede­ten oder sangen. Meine Mutter erklärte mir, dass dies die «Geheimsprache» sei. Eine Sprache, die Gott einem gibt, wenn man ihn darum bittet.

Natürlich wollte ich das auch. Während ei­ner meiner täglichen «Power-Times» mit Gott bat ich ihn einfach, auch mir diese «Geheimsprache» zu geben. Der Wunsch

war in mir so stark, dass ich ihm damit täg­lich in den Ohren lag. Aber über Monate hinweg tat sich nichts.

Während dieser Zeit bekam ich von meinen Eltern ein tolles Geschenk: einen ßeo. Es war einer dieser schwarzen Vögel, die sprechen lernen können.

Immer wieder versuchte ich ihn dazu zu be­wegen, mir Worte nachzusprechen. Trotzdem hatte er nach mehreren Wochen immer noch kein einziges Wort gelernt.

An einem Morgen während meiner «Power-Time» bat ich Gott, wie schon so oft, wieder um diese «Geheimsprache». Plötzlich sagte mein Beo: «Jetzt sprich.» Daraufhin öffnete ich meinen Mund und hörte, wie merkwürdige Worte und Sätze aus mir hinaussprudelten. Ich war ganz begeistert und ein bisschen aus dem Häuschen. Gott hatte meinen Herzens­wunsch gehört und mir die «Geheimsprache» geschenkt. Immer wieder probierte ich sie aus und hatte sehr viel Spaß dabei.

Nicht jeder bekommt diese Geheimsprache so wie ich. Gott hat ganz viele verschiedene Möglichkeiten, dir seine Geschenke zu geben.
232 Worship-Fürbitte-Priesterschaft-Prophetie "Levitencamp?"

Liebe Freunde,

gerade habe ich auf Eurer Seite folgenden Buchauszug gefunden:

http://www.bibelkreis.ch/fragenab2000/frage2330.htm

Wie Ihr sicher wisst, ist es nicht erlaubt, Auszüge aus Büchern (auch nicht

in Foren) ohne die Genehmigung des Verlags abzudrucken oder zu

veröffentlichen. Problematisch finde ich, dass Ihr hier ein ganzes Kapitel

abgetippt habt. Ich würde Euch empfehlen, diese Seite zu löschen oder das

vorhanden sein eine entsprechenden Genehmigung zu bestätigen. Freue mich auf

ein kurzes Feedback von Eurer Seite, zu meiner Anregung.

Liebe Grüsse, Stephan

 

Lieber Stefan

Ich danke Dir für den Hinweis. Ich möchte ja gerade eine Anklage dieser Okkult- Organisation provozieren,
werde das File bei dieser Gelegenheit heute wieder nach oben legen.

Mit freundlichen Grüssen

Hans Peter

Hi Hans-Peter,

bin von Beruf Rechtsanwalt und ich würde Dir dringend die LÖSCHUNG des
Buchauszugs empfehlen. Du bist nicht im Recht.

Gruss,
Stephan 

 

Lieber Stefan i
ich bin ja nicht Rechtsanwalt, aber ich bin wahr.

Liebe Grüsse
Hans Peter
Ps.:  der letzte Rechtsanwalt der mich warnte, hiess auch Stephan.....Aber er wollte aus mir dann doch nicht noch einen Märtyrer machen.

mailto:church@gmx-topmail.de

Von: church@gmx-topmail.de [mailto:church@gmx-topmail.de]

Gesendet: Sonntag, 9. Oktober 2005 21:16

An: Hans Peter Wepf

Betreff: [SPAM SCORE 5] Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter Textüb

Wichtigkeit: Hoch

Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter Textübernahme im Internet

(OLG Frankfurt a. M. vom 04.05.2004)

Mit interessanten Fragen der Lizenzhöhe und des Schmerzensgeldes bei

unberechtigter Übernahme von Texten in Internetbeiträge setzt sich ein

aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom 04.05.2004 (AZ

11 U 6/02 und 11 U 11/03) auseinander. (bei JURPC unter

www.jurpc.de/rechtspr/20040212.pdf

Der Streit fand pikanterweise zwischen Rechtsanwälten statt. Der Kläger

hatte Beiträge zum Onlinerecht auf verschiedenen Domains veröffentlicht.

Eine andere Anwaltskanzlei hatte diese Beiträge auf ihrer Seite

weiterverwendet und sogar unter der Angabe der eigenen Urheberschaft in

einer Zeitschrift veröffentlicht.

In solchen Fällen muss der unberechtigte Nutzer Lizenzgebühren zahlen, wobei

in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten darin bestehen, die Höhe der

Lizenz zu beziffern. Grundsätzlich besteht gemäß § 97 Urhebergesetz bzw. §

812 BGB ein Schadenersatzanspruch. Da dieser in Praxis nur schwer zu

beziffern ist, wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie der Schaden

dahingehend berechnet, dass der Verletzer eine Lizenz zu zahlen hat, die er

im Falle der ordnungsgemäßen Genehmigung der Nutzung an den Urheber gezahlt

hätte.

Hinsichtlich der Höhe der Lizenz hatte der Kläger die Ansicht vertreten,

nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes im Form eines

Zeilenhonorars abzurechnen (aktuelle Honorare auf der Homepage des Deutschen

Journalistenverbandes unter www.djv.de/downloads/honorare2004-aktuell.rtf).

Das Oberlandesgericht hat es jedoch als sachgerecht angesehen, auf Grundlage

der einschlägigen Vergütungssätze der GEMA unter Berücksichtigung des

Vergütungssatzes VR-W2 die Lizenz zu errechnen ( Tarif unter

http://www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w2_tarif.shtml).

Demzufolge stand dem Kläger pro Beitrag eine Lizenz von 50,00 Euro zu, die

um 100 % auf 100,00 Euro zu erhöhen war. Hinsichtlich der nicht ganz

unumstrittenen Erhöhung der Lizenzgebühren, dem sogenannten

Verletzerzuschlag, hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die vom

Kläger verfassten Beiträge von den Beklagten schlicht übernommen wurden und

durch die Einstellung auf der Internetseite der Beklagten ohne Weiteres

geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter

zu erwecken.

Einen zusätzlichen Verletzerzuschlag, der teilweise durch die Rechtsprechung

anerkannt wird, hat das OLG dem Kläger jedoch nicht zuerkannt. Die GEMA

erhält beispielsweise regelmäßig einen weiteren 100 %- igen Aufschlage zum

Normaltarif, der sich darin begründet, dass die GEMA eine entsprechende

Kontrollorganisation unterhält und damit entsprechende Kosten verbunden

sind.

Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich auf nach der Dauer der Nutzung. Wer

Internetbeiträge übernimmt, tut dies in der Regel für einen längeren

Zeitraum, so dass der Senat für die Berechnung einen Zeitraum von etwa 3

Monaten zu Grunde gelegt hat.

Eher ungewöhnlich ist, dass dem Kläger wegen der nicht lizenzierten

Verwendung seiner Beiträge sogar ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde gemäß §

97 II Urhebergesetz.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde insbesondere deshalb angenommen, da

die Beiträge des Klägers eigenmächtig und unberechtigt eingestellt wurden

und der Eingriff so schwerwiegend ist, dass er nicht nachträglich durch

Zahlung einer Lizenzgebühr ausgeglichen werden kann. Insbesondere wurde

berücksichtigt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht durch zusätzliche

Täuschung über die Autorenschaft verletzt wurde. Es wurde daher ein

Schmerzensgeld von 5.100,00 Euro zuerkannt. Dieser Betrag erscheint

angesichts der Tatsache, dass beispielsweise bei Verkehrsunfällen

körperliche Verletzungen erheblich sein müssen, um einen derartig hohen

Schmerzensgeldbetrag zu bekommen, sehr hoch angesetzt.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass mit Urheberrechten im Internet besonders sorgfältig

umgegangen werden muss. Durch ein Kopieren und Einfügen (copy and paste)

sind fremde Webinhalte schnell kopiert. Über die Konsequenzen sind sich

viele nicht im Klaren. Daher sollte die Frage der Urheberschaft und der

möglichen Genehmigung immer im Vorfeld geklärt werden.