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Fakten zur Bibel
2330 Kein Beo?
Wie sich die Organisation Schleife von Geri und Lilo Keller Winterthur an
den Kindern vergreift!
Ich vertreibe übrigens auch eine
GRATIS CD,
wo die okkult satanischen Praktiken der Pfingstbewegung dargestellt werden ===>>>> Aus: Die Geheimsprache, Sprachengebet für Kinder von Samuel Börner, Schleife Verlag Winterthur. 2. So war's bei mir Mit sechs Jahren habe ich mein Leben Gott gegeben. Von diesem Augenblick an habe ich sehr viel mit ihm erlebt. Davon war manches natürlich nicht so einfach. Mit neun Jahren hörte ich immer wieder im Gottesdienst, wie die Erwachsenen ein bisschen komisch redeten oder sangen. Meine Mutter erklärte mir, dass dies die «Geheimsprache» sei. Eine Sprache, die Gott einem gibt, wenn man ihn darum bittet. Natürlich wollte ich das auch. Während einer meiner täglichen «Power-Times» mit Gott bat ich ihn einfach, auch mir diese «Geheimsprache» zu geben. Der Wunsch war in mir so stark, dass ich ihm damit täglich in den Ohren lag. Aber über Monate hinweg tat sich nichts. Während dieser Zeit bekam ich von meinen Eltern ein tolles Geschenk: einen ßeo. Es war einer dieser schwarzen Vögel, die sprechen lernen können. Immer wieder versuchte ich ihn dazu zu bewegen, mir Worte nachzusprechen. Trotzdem hatte er nach mehreren Wochen immer noch kein einziges Wort gelernt. An einem Morgen während meiner «Power-Time» bat ich Gott, wie schon so oft, wieder um diese «Geheimsprache». Plötzlich sagte mein Beo: «Jetzt sprich.» Daraufhin öffnete ich meinen Mund und hörte, wie merkwürdige Worte und Sätze aus mir hinaussprudelten. Ich war ganz begeistert und ein bisschen aus dem Häuschen. Gott hatte meinen Herzenswunsch gehört und mir die «Geheimsprache» geschenkt. Immer wieder probierte ich sie aus und hatte sehr viel Spaß dabei.
Nicht jeder bekommt diese
Geheimsprache so wie ich. Gott hat ganz viele verschiedene Möglichkeiten,
dir seine Geschenke zu geben. |
Liebe Freunde, gerade habe ich auf Eurer Seite folgenden Buchauszug gefunden: http://www.bibelkreis.ch/fragenab2000/frage2330.htm Wie Ihr sicher wisst, ist es nicht erlaubt, Auszüge aus Büchern (auch nicht in Foren) ohne die Genehmigung des Verlags abzudrucken oder zu veröffentlichen. Problematisch finde ich, dass Ihr hier ein ganzes Kapitel abgetippt habt. Ich würde Euch empfehlen, diese Seite zu löschen oder das vorhanden sein eine entsprechenden Genehmigung zu bestätigen. Freue mich auf ein kurzes Feedback von Eurer Seite, zu meiner Anregung. Liebe Grüsse, Stephan |
Lieber Stefan Ich danke Dir für den Hinweis. Ich möchte
ja gerade eine Anklage dieser Okkult- Organisation provozieren,
Mit freundlichen Grüssen Hans Peter |
Hi Hans-Peter, bin von Beruf Rechtsanwalt
und ich würde Dir dringend die LÖSCHUNG des Gruss,
|
Lieber Stefan i Liebe Grüsse |
mailto:church@gmx-topmail.de Von: church@gmx-topmail.de [mailto:church@gmx-topmail.de] Gesendet: Sonntag, 9. Oktober 2005 21:16 An: Hans Peter Wepf Betreff: [SPAM SCORE 5] Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter Textüb Wichtigkeit: Hoch Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter Textübernahme im Internet (OLG Frankfurt a. M. vom 04.05.2004) Mit interessanten Fragen der Lizenzhöhe und des Schmerzensgeldes bei unberechtigter Übernahme von Texten in Internetbeiträge setzt sich ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom 04.05.2004 (AZ 11 U 6/02 und 11 U 11/03) auseinander. (bei JURPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040212.pdf Der Streit fand pikanterweise zwischen Rechtsanwälten statt. Der Kläger hatte Beiträge zum Onlinerecht auf verschiedenen Domains veröffentlicht. Eine andere Anwaltskanzlei hatte diese Beiträge auf ihrer Seite weiterverwendet und sogar unter der Angabe der eigenen Urheberschaft in einer Zeitschrift veröffentlicht. In solchen Fällen muss der unberechtigte Nutzer Lizenzgebühren zahlen, wobei in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten darin bestehen, die Höhe der Lizenz zu beziffern. Grundsätzlich besteht gemäß § 97 Urhebergesetz bzw. § 812 BGB ein Schadenersatzanspruch. Da dieser in Praxis nur schwer zu beziffern ist, wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie der Schaden dahingehend berechnet, dass der Verletzer eine Lizenz zu zahlen hat, die er im Falle der ordnungsgemäßen Genehmigung der Nutzung an den Urheber gezahlt hätte. Hinsichtlich der Höhe der Lizenz hatte der Kläger die Ansicht vertreten, nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes im Form eines Zeilenhonorars abzurechnen (aktuelle Honorare auf der Homepage des Deutschen Journalistenverbandes unter www.djv.de/downloads/honorare2004-aktuell.rtf).Das Oberlandesgericht hat es jedoch als sachgerecht angesehen, auf Grundlage der einschlägigen Vergütungssätze der GEMA unter Berücksichtigung des Vergütungssatzes VR-W2 die Lizenz zu errechnen ( Tarif unter http://www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w2_tarif.shtml). Demzufolge stand dem Kläger pro Beitrag eine Lizenz von 50,00 Euro zu, die um 100 % auf 100,00 Euro zu erhöhen war. Hinsichtlich der nicht ganz unumstrittenen Erhöhung der Lizenzgebühren, dem sogenannten Verletzerzuschlag, hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die vom Kläger verfassten Beiträge von den Beklagten schlicht übernommen wurden und durch die Einstellung auf der Internetseite der Beklagten ohne Weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken. Einen zusätzlichen Verletzerzuschlag, der teilweise durch die Rechtsprechung anerkannt wird, hat das OLG dem Kläger jedoch nicht zuerkannt. Die GEMA erhält beispielsweise regelmäßig einen weiteren 100 %- igen Aufschlage zum Normaltarif, der sich darin begründet, dass die GEMA eine entsprechende Kontrollorganisation unterhält und damit entsprechende Kosten verbunden sind. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich auf nach der Dauer der Nutzung. Wer Internetbeiträge übernimmt, tut dies in der Regel für einen längeren Zeitraum, so dass der Senat für die Berechnung einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zu Grunde gelegt hat. Eher ungewöhnlich ist, dass dem Kläger wegen der nicht lizenzierten Verwendung seiner Beiträge sogar ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde gemäß § 97 II Urhebergesetz. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde insbesondere deshalb angenommen, da die Beiträge des Klägers eigenmächtig und unberechtigt eingestellt wurden und der Eingriff so schwerwiegend ist, dass er nicht nachträglich durch Zahlung einer Lizenzgebühr ausgeglichen werden kann. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht durch zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft verletzt wurde. Es wurde daher ein Schmerzensgeld von 5.100,00 Euro zuerkannt. Dieser Betrag erscheint angesichts der Tatsache, dass beispielsweise bei Verkehrsunfällen körperliche Verletzungen erheblich sein müssen, um einen derartig hohen Schmerzensgeldbetrag zu bekommen, sehr hoch angesetzt. Fazit: Das Urteil zeigt, dass mit Urheberrechten im Internet besonders sorgfältig umgegangen werden muss. Durch ein Kopieren und Einfügen (copy and paste) sind fremde Webinhalte schnell kopiert. Über die Konsequenzen sind sich viele nicht im Klaren. Daher sollte die Frage der Urheberschaft und der möglichen Genehmigung immer im Vorfeld geklärt werden. |